Finanziell unterstützt durch
die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europaausgabe - April 2024
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 28 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
169.68 Kb

 

Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe April 2024

E-COMMERCE

Der Digital Service Act gilt nun für alle Plattformen

Seit dem 17. Februar sind die Bestimmungen des Digital Services Act für alle Online-Plattformen, die in der Europäischen Union zugänglich sind, in Kraft. Diese neue EU-Verordnung legt den Fokus darauf, das digitale Umfeld sicherer zu machen. Ziel ist es, der Verbreitung illegaler Inhalte und Waren entgegenzuwirken, die Transparenz in Bezug auf Werbeinhalte sicherzustellen und die Werbung basierend auf sensiblen Daten einzuschränken. Außerdem sollen Phänomene wie Hassreden, Kinderpornografie, Informationsmanipulation und Online-Zensur sowie versteckte oder irreführende Werbung bekämpft werden. Lesen Sie auf der Webseite des EVZ, welche andere interessante Neuerungen sich direkt auf das Leben der digitalen Verbraucher:innen auswirken werden.

E-COMMERCE

Seit 7. März sind die Vorschriften des Digital Markets Act in Kraft

Das Gesetz über die digitalen Märkte (DMA), umfasst die Verordnung (EU) 2022/1925 und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/814 und bestimmt die großen digitalen Plattformen, also jene, die wir zur Abwicklung unserer Online-Tätigkeiten am häufigsten benutzen, und an welche die neuen Vorschriften gerichtet sind. Diese werden als "Gatekeeper" bezeichnet und sollen nicht mehr ihre marktbeherrschende Stellung auf dem digitalen Markt auszunutzen, um ihre eigenen Produkte zum Nachteil anderer bevorzugt zu bewerben, ihre eigene Zahlungsmethode als einzige Zahlungsoption durchzusetzen oder für einen Dienst gesammelte personenbezogene Daten für die Zwecke eines anderen Dienstes wieder zu verwenden. Den Personen, die die Plattformen nutzen, dürfen keine unfairen Bedingungen auferlegt werden und sie müssen in der Lage sein, vorinstallierte Software zu deinstallieren. Gewerbetreibenden, die die Plattformen nutzen, dürfen keine Beschränkungen auferlegt werden. Lesen Sie auf der Webseite des EVZ, was dies für Auswirkungen hat.

KAMPAGNE

EU-Verbraucherrechte auch für ukrainischen Flüchtlinge

Eine italienische Verbraucherin hatte für den Monat September 2023 eine Pauschalreise nach Marokko gebucht. Nur wenige Tage vor der geplanten Abreise wurde das Land unglücklicherweise von einem verheerenden Erdbeben heimgesucht. Die Verbraucherin setzte sich mit dem deutschen Reiseveranstalter in Verbindung, denn unter diesen Umständen wollte sie den Urlaub in einem Land in einer Notlage nicht antreten. Der Reiseveranstalter zeigte sich nach ein paar Tagen bereit, einen guten Teil des Preises in Gutscheinform zu erstatten, behielt aber den Flugpreis ein, da die Fluggesellschaft den Flug durchgeführt hatte. Gemäß Pauschalreiserecht ist es aber möglich, von der Reise zurückzutreten, sollten unvermeidbare und außergewöhnlicher Umstände am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten und die Durchführung der Reise oder die Beförderung der Passagiere zum Zielort erheblich beeinträchtigen. Der Flug gehörte zum Paket und verantwortlich für die gesamte Reise ist der Veranstalter, der in so einem Fall den Gesamtpreis erstatten muss. Nach einer Intervention des EVZ Deutschland, dem das EVZ Italien den Fall geschickt hatte, zeigte der Veranstalter sich einsichtig und bot einen Gutschein in voller Höhe des Reisepreises an, den die Verbraucherin akzeptierte.