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Unfälle auf See - die Rechte der Passagiere

Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ist seit 31. Dezember 2012 in den EU Ländern und den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Kraft. Diese Verordnung beinhaltet auch einige Bestimmungen, die im Athener Übereinkommen von 1974 (in der durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung) über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See enthalten sind.

Die Verordnung gilt für alle Beförderer, die internationale Routen bedienen, einschließlich jener innerhalb der EU und auch für bestimmte nationale Strecken, falls:

  • das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist;
  • der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat unterzeichnet wurde;
  • nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt.


Die Verordnung regelt die Haftung des Beförderes gegenüber den Passagieren, ihrem Gepäck, ihren Fahrzeugen und etwaigen Mobilitätshilfen bei einem Unfall.

Die Verordnung lässt das Recht des Beförderes auf Haftungsbeschränkung im Falle eines Unfalls, wie es vom Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung vorgesehen ist, unberührt.

Mit Unfall ist hier ein sogenanntes "Schiffahrtsereignis" gemeint, also Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes, aber auch andere Unfälle, die während der Beförderung eintreten.

Welche Rechte haben Passagiere im Falle eines solchen Unfalls?

Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Kabinengepäcks (jenes Gepäcks, welches der Passagier mit in die Kabine nimmt)
Schiffahrtsereignis: der Reisende hat Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 2.250 SZR*, es sei denn der Beförderer kann beweisen, dass das Ereignis, welches den Schaden verursacht hat, nicht von ihm verschuldet wurde.
Anderer Unfall: der Reisende hat Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 2.250 SZR, wenn er beweist, dass der Beföderer den Unfall verursacht hat.

Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von anderem Gepäck
Der Reisende hat Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderes von bis zu 12.700 SZR (bei Fahrzeugen, inklusive des Gepäcks welches in oder auf dem Fahrzeug transportiert wird), oder von bis zu 3.375 SZR (bei anderem Gepäck), es sei denn, der Beförderer kann beweisen, dass der Unfall nicht von ihm verschuldet wurde.

Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von Wertgegenständen
Der Reisende hat Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderes von bis zu 3.375 SZR bei Verlust oder Beschädigung von Bargeld, Wertpapiere, Gold, Silber, Schmuck, aber nur wenn sie beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden waren.

Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen
Schiffahrtsereignis: der Reisende hat Anspruch auf eine Entschädigung, die dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entspricht, es sei denn der Beförderer kann beweisen, dass das Ereignis, welches den Schaden verursacht hat, nicht von ihm verschuldet wurde.
Anderer Unfall: der Reisende hat Anspruch auf eine Entschädigung, die dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entspricht, wenn er beweist, dass der Beföderer den Unfall verursacht hat.

Anspruch auf eine Vorschusszahlung im Falle eines Schiffahrtsereignisses
Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden infolge eines Schifffahrtsereignisses, muss der Beförderer eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und in angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung leisten und zwar innerhalb von 15 Tagen. Bei einem Todesfall beträgt diese Zahlung mindestens 21.000 Euro.

Anspruch auf Entschädigung im Todesfall oder bei Körperverletzung
Schiffahrtsereignis: der Reisende hat auf jeden Fall Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers oder der Versicherung von bis zu 250.000 SZR, es sei denn, es handelt sich um Umstände die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, oder Handlungen eines Dritten). Die Entschädigung beträgt hingegen bis zu 400.000 SZR, wenn der Beföderer nicht beweisen kann, dass der Unfall nicht von ihm verschuldet wurde.
Anderer Unfall: der Reisende hat auf jeden Fall Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers oder der Versicherung von bis zu 400.000 SZR, wenn er beweist, dass der Beförderer den Unfall verursacht hat.

Verfahren

Schriftliche Anzeigen
Im Falle von Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck oder anderem Gepäck muss der Reisende fristgerecht und schriftlich reklamieren. Andernfalls verliert er seinen Anspruch auf Entschädigung.

Im Falle von äußerlich erkennbaren Schäden am Kabinengepäck muss der Reisenden schon vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung reklamieren, bei anderem Gepäck vor oder zum Zeitpunkt der Aushändigung. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden oder bei Gepäckverlust, muss innerhalb von 15 Tagen reklamiert werden. Die Frist läuft ab dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Im allgemeinen müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Jahren vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist beginnt jedoch je nach Art des Schadens zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Beförderers kann beschränkt werden, sollte bewiesen werden, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde. Umgekehrt gelten die verschiedenen Höchsthaftungsgrenzen hingegen nicht, wenn bewiesen wird, dass die Schäden vom Beförderer oder dessen Bediensteten oder Beauftrageten verursacht wurden und zwar absichtlich oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.



*SZR: Sonderziehungsrechte - Eine Rechnungseinheit, die vom Internationalem Währungsfond - IWF - ins Leben gerufen wurde. In verschiedenen internationalen Übereinkommen sind sie als Rechnungsgrundlage für Schadenersatzforderungen genannt. Auf der Homepage des IWF finden Sie eine Umrechnungstabelle.
Musterbrief - Unfall auf See
Für Forderungen einer Entschädigung gemäß Verordnung (EG) 392/2009 bei einem Unfall auf See.
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